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Hundehaltung (Anleinpflicht / Aufenthaltsverbote)


  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und an innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche

  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen

  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.



Darüber hinaus gilt für Ratingen auch weiterhin:

In öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Dies ist besonders wichtig, da sonst der Erholungswert für andere Menschen erheblich eingeschränkt würde. Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde überhaupt nicht mitgeführt werden.

Hunde dürfen auf den Ratinger Wochenmärkten nicht mitgeführt werden, da Verunreinigungen der dort zum Verkauf angebotenen Lebensmittel zu Infektionskrankheiten (s. Hundekot) führen könnten. In ein normales Lebensmittelgeschäft dürfen Hunde schließlich auch nicht mitgenommen werden.

Ordnungswidriges Verhalten sowohl in Grünanlagen als auch auf den Marktplätzen kann mit Bußgeldern bis zu 500 Euro geahndet werden.


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