Details:
Landes-Immissionsschutzgesetz
§ 12 Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Marktordnung der Stadt Ratingen vom 14.12.1993
§ 12 Vorschriften für Marktbesucher (auszugsweise)
Fahrräder oder Handwagen und sonstige sperrige Gegenstände, die den Verkehr der Marktbesucher stören, sowie Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, dürfen von Marktbesuchern nicht mitgeführt werden.
Landesforstgesetz vom 24.04.1.980 (GV NW S. 546/SGV NW 790)
§ 2 Betreten des Waldes (auszugsweise)
Im Wald dürfen Hunde außerhalb der Wege nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten und für Polizeihunde.
Landeshundeverordnung NRW vom 30.06.2000 (GV NRW 2000 S. 5186)
Mit dieser Verordnung sind neue Bestimmungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde in Kraft getreten. Hierzu wird im einzelnen auf die Ausführungen zur Haltung von gefährlichen Hunden nach den Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung und von Hunden mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg hingewiesen.
Den genauen Gesetzestext können Sie beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nachlesen.
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