Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
Zuständige Stelle:
Kommunikation:
E-Mail:
ines.kuhrmann@ratingen.de
Telefon (Vorwahl Ratingen 02102):02102-5503213 Fax: 02102-5509321
Details:
Gestattung
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Hierunter fallen u.a. Sommerfeste, Straßenfeste, Pfarrfeste, Sportveranstaltungen, Neueröffnungen, Brauchtumsveranstaltungen oder ähnliche Veranstaltungen bei denen Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Die Gestattung ist grundsätzlich erlaubnis- und gebührenpflichtig.
Bei der Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrs-/Straßenraumes benötigen Sie neben der Gestattung eine Sondernutzungserlaubnis.
Rechtliche Grundlagen
Gaststättengesetz (In der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998
-BGBl. I S. 3418- in der zur Zeit gültigen Fassung)
Antrag:
Der Antrag auf Gestattung kann formlos schriftlich gestellt werden. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
- Person des Antragsteller
- Anlass der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung
- Datum der Veranstaltung (von/bis)
- Uhrzeiten (von/bis)
- Anzahl der Stände an denen der Ausschank erfolgen soll
- Art der Getränke und Speisen
- Mietvertrag/Sondernutzungserlaubnis
Gebühren:
Die anfallenden Verwaltungsgebühren richten sich nach Art und Dauer der Veranstaltung sowie nach der Anzahl der Stände an denen ein Ausschank erfolgt. Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 € bis 800,00 €.

