Verwarngeld (Ruhender Straßenverkehr)
Zuständige Stelle:
Kommunikation:
E-Mail:
amt32@ratingen.de
Telefon (Vorwahl Ratingen 02102):550-3255, -3257 und -3256
Details:
Zwischen dem Verstoß (Auffinden des Knöllchens am Auto) und dem Erhalt der schriftlichen Verwarnung/Anhörung erfolgt von Amtswegen die Halteranfrage bei dem Kraftfahrtbundesamt, damit das Kennzeichen dem entsprechenden Halter zugeordnet werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Behörde „nur“ das Kennzeichen bekannt. Von daher ist es auch besonders wichtig sein Fahrzeug bei einem eventuellen Umzug ebenfalls umzumelden, da unter den Behörden (Einwohnermeldeamt/Straßenverkehrsamt) kein automatischer Abgleich der Daten erfolgt.
Erst nach Erhalt der schriftlichen Verwarnung/Anhörung ist eine eventuelle Rücksprache des Halters bei der zuständigen Mitarbeiterin/Mitarbeiter zweckmäßig, denn die Sachbearbeitung kann ohne das Aktenzeichen nicht auf den jeweiligen Vorgang zugreifen. Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich, da sie sich auch schriftlich äußern können.
Mit der schriftlichen Verwarnung/Anhörung wird dem Halter Folgendes mitgeteilt: - der Tatvorwurf, der Tattag + Uhrzeit, der Tatort, das Aktenzeichen, den Ansprechpartner, Zeugen und die Höhe des Verwarngeldes. Desweiteren ist dieser schriftlichen Verwarnung ein vorbereiteter Überweisungsträger beigefügt. Die Politessen haben bei der Höhe des Verwarnungsgeldes keinen Handlungsspielraum, da die Höhe des Verwarnungsgeldes in dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) festgelegt ist. Der Katalog enthält die jeweilige Tatbestandsnummer, den genauen Tatbestandstext und die Höhe des Verwarngeldes. Das Verwarngeld bewegt sich zwischen 5,- und 35,- Euro. Eine solche geringfügige Ordnungswidrigkeit wird in Flensburg nicht registriert.
Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden.
Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird. Sie wird nur dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel eine Woche) zahlt.
Erfolgt die Zahlung verspätet oder gar nicht, so wird die Verwarnung nicht wirksam. In diesem Fall wird von Seiten des Ordnungsamtes das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet, welches mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden ist. Die Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt in Form der Postzustellungsurkunde (PZU). Desweiteren ist das Bußgeldverfahren an vorgegebene Regeln gebunden (z. B.: Fristen, Zustellungsvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt).
Der Übergang zum Bußgeldbescheid erfolgt auch dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens (schriftliche Verwarnung/Anhörung) das Verwarngeld nicht annimmt, sondern von der Alternativmöglichkeit der Anhörung Gebrauch macht und diese Einwände auch nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben.
Um hier eine Entscheidung herbei zu führen, muss der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet werden und wird dann von dort durch einen Verkehrsrichter entschieden.

