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Hundehaltung (bestimmte Rassen)

Haltung von Hunden bestimmter Rassen


  • Erlaubnispflicht der Haltung eines solchen Hundes bzw. Mischlingshund

  • ständige Anlein- (an einer geeignete Leine max. 1,5 m) und Maulkorbpflicht

  • außerhalb eines befriedeten Besitztum sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern

  • innerhalb befriedeten Besitztums ist der Hund so zu halten, dass dieser gegen den Willen des Halters dieser nicht verlassen kann.

  • Jeder der den Hund ausführt, muss das 18 Lebensjahr vollendet haben, die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und körperlich in der Lage sein den Hund sicher an der Leine zu führen



Um das Halten eines solchen Hundes zu erlauben, muss die verantwortlichen Person (Halter) eine Antrag im Ordnungsamt stellen und die notwendige Zuverlässigkeit, als auch die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dies sollte vorrangig vor Anschaffung des Hundes erfolgen.

Der Antrag soll folgende Angaben erhalten:
  • Personalien der für den Hund verantwortlichen Person (Halter)

  • Erklärung bzw. Nachweis eines besonderen Interesse am Halten eines solchen Hundes (ggf. Herkunftsnachweis des Hundes)

  • Hunderasse, Rufname und Geschlecht, ggf. Geschlechtsfähigkeit

  • Nachweis über eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen: 500.000 EUR Personenschäden, 250.000 EUR sonstige Schäden)

  • fälschungssichere Kennzeichnung per Mikrochip (Jeder Hund ist auf Kosten des Halters dauerhaft zu chippen)

  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses (dient als Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit)



Die erforderliche Sachkundeprüfung erfolgt über das Kreisveterinäramt, sobald der Antrag dem Ordnungsamt vollständig vorliegt.

Nähere Informationen können beim Ordnungsamt im Rathaus Zi. 305, Minoritenstr. 2-6 , 40878 Ratingen, oder unter der Rufnummer 550-3212 eingeholt werden.


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